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Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz



Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz – Was können Sie dafür tun?

Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz ist kein privates Anliegen, sondern eine gesetzliche Vorschrift. Längst sind die Gefahren, die unserer Gesundheit durch aktives und passives Rauchen drohen, bekannt. Sie sind wissenschaftlich unstrittig und gesellschaftlich akzeptiert.

  • Tabakrauch gilt als bedeutendster und gefährlichster Innenraumschadstoff
  • Tabakrauch ist als eindeutig krebserzeugend eingestuft
  • die Ausweisung von Raucher- und Nichtraucherbereichen in Räumen ist unzureichend
  • Lüftungsanlagen beseitigen Schadstoffe nicht vollständig

Quelle: Deutsches Krebsforschungszentrum (Hrsg.): Rauchfrei am Arbeitsplatz, Heidelberg 2005

Details erfahren Sie hier

Passivrauchen am Arbeitsplatz ist also nicht nur eine Belästigung, sondern eine erhebliche Gesundheitsgefährdung, gegebenenfalls mit Todesfolge.

Es gibt (k)eine Wahl: Rauchen oder Gesundheit.

Weiterführende Informationen finden Sie auf den Seiten des deutschen Krebsforschungszentrums.

Die Arbeitsstättenverordnung verpflichtet die Arbeitgeber erforderliche Maßnahmen zu treffen damit Nichtraucher wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt sind (§ 5 ArbstättV).

Mehr zu den rechtlichen Grundlagen

Lösungen zur Umsetzung des betrieblichen Nichtraucherschutzes

Die Arbeitsstättenverordnung sieht keine Umsetzungsdetails vor. Neben der Verhängung eines Rauchverbotes kommt im Wesentlichen nur eine räumliche Trennung von Rauchern und Nichtrauchern in Betracht, denn Raumlüftungsmaßnahmen reichen nicht aus, um das Rauchen in Arbeitsräumen zuzulassen.

Wird in den Räumlichkeiten oder auf dem Gelände des Betriebes geraucht darf dabei keine tabakrauchhaltige Luft in andere Gebäudebereiche dringen. Raucherräume müssen entsprechend konzipiert sein. Ein Lösung für den Innenbereich können „Raucher-Stationen“ sein.

„Raucher Stationen“ werden mit Hilfe eines standardisiertes Prüfverfahren des Berufsgenossenschaftlichen Instituts für Arbeitsschutz gepüft.

„Raucherunterstände im Außenbereich sind von dem Prüfgrundsatz des BGIA, Instituts für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung nicht betroffen. Der Prüfgrundsatz ist für Systeme entwickelt worden, bei denen sich Raucher und Nichtraucher in dem selben Raum aufhalten bzw. für Raucher, die einen Raucherraum benutzen. Raucherunterstände im Außenbereich fallen daher nicht unter den Prüfgrundsatz.“ so Thomas von der Heyden vom Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung, Fachbereich Gefahrstoffe: Umgang - Schutzmaßnahmen / Referat Gefahrstoffemission.

Die Verlagerung der Raucherzonen ins Freie bietet somit eine souveräne Alternative. Raucherunterstände von ZIEGLER bieten Ihnen Lösungen, um Ihre nichtrauchenden Mitarbeiter oder Kollegen wirkungsvoll vor den Gefahren des Passivrauchens zu schützen und Ihren Betrieb gesetzlich auf die sichere Seite zu stellen.

„Rauchfrei am Arbeitsplatz“ – lassen Sie sich jetzt individuell beraten

Das deutsche Krebsforschungszentrum bietet Beratung und Hilfe an der Telefonhotline „Rauchfrei am Arbeitsplatz“. Die Hotline berät Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Betriebsräte und Betriebsärzte in gesetzlichen und gesundheitlichen Fragen zum Thema. Sie erreichen die Hotline Montag bis Freitag 14:00 – 17:00 Uhr unter der Telefonnummer 06221-424200.

Die Raucherunterstände von ZIEGLER, helfen ihnen den Nichtraucherschutz umzusetzen. Schaffen Sie eine Lösung, die Raucher und Nichtraucher zufrieden macht.

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